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   BVerwG, 04.11.1975 - 1 WB 40.75   

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https://dejure.org/1975,1300
BVerwG, 04.11.1975 - 1 WB 40.75 (https://dejure.org/1975,1300)
BVerwG, Entscheidung vom 04.11.1975 - 1 WB 40.75 (https://dejure.org/1975,1300)
BVerwG, Entscheidung vom 04. November 1975 - 1 WB 40.75 (https://dejure.org/1975,1300)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    WBO § 17 Abs. 4; WDO § 84 Abs. 2 S. 2

Papierfundstellen

  • BVerwGE 53, 90
  • NJW 1976, 768
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BVerwG, 23.02.1989 - 1 WB 151.88

    Antrag eines Soldaten auf Einleitung eines disziplinarrechtlichen Verfahrens

    (FH) ... G. aufgefordert, die nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 46, 29; 53, 90) [BVerwG 04.11.1975 - I WB 40/75]erforderlichen Voraussetzungen für eine Vertretung des Antragstellers vor dem Senat nachzuweisen.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 53, 90 [BVerwG 04.11.1975 - I WB 40/75]; BVerwG Beschluß vom 13. Februar 1985 - 1 WB 92/84) ist es selbstverständliches Erfordernis, daß auch schon der den Antrag enthaltende Schriftsatz, sofern sich der Soldat eines Bevollmächtigten bedient, von einer Person abgefaßt wird, die zur Vertretung vor dem Senat befugt ist.

    Die Wiederholung eines zunächst in unzulässiger Form gestellten Antrags ist nur innerhalb der auf zwei Wochen begrenzten Frist des § 17 Abs. 4 WBO zulässig (BVerwG Beschluß vom 4. November 1975 - 1 WB 40/75); hier war die Frist für die Einreichung seines Antrags bereits am 25. Juli 1988 (vgl. § 193 BGB) abgelaufen.

  • BVerwG, 27.08.1987 - 1 WB 34.87

    Rechtslehrer - Deutsche Hochschule - Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten -

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Zulässigkeit einer Vertretung im gerichtlichen Antragsverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung nach § 84 WDO zu beurteilen (BVerwGE 46, 29; 53, 90; NZWehrr 1973, 103).
  • BVerwG, 13.02.1985 - 1 WB 92.84

    Voraussetzungen für einen Wechsel des Studiengangs an die Hochschule der

    Da andererseits das Gericht im Antragsverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung grundsätzlich ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 21, 18 Abs. 2 Satz 3 WBO), ist es selbstverständliches Erfordernis, daß auch der den Antrag enthaltene Schriftsatz, sofern sich der Soldat eines Bevollmächtigten bedient, von einer Person abgefaßt wird, die die Voraussetzungen des § 84 Abs. 2 Satz 2 WDO erfüllt (BVerwG Beschluß vom 4. November 1975 - 1 WB 40/75).
  • BVerwG, 23.02.1989 - 1 WB 149.88

    Antrag auf Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens gegen sich selbst

    (FH) ... G. aufgefordert, die nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 46, 29; 53, 90) [BVerwG 04.11.1975 - I WB 40/75]erforderlichen Voraussetzungen für eine Vertretung des Antragstellers vor dem Senat nachzuweisen.
  • BVerwG, 06.10.1988 - 1 WB 149.88

    Vertretung eines Soldaten vor dem Bundesverwaltungsgericht nur durch Personen mit

    Der Senat hat in den den Beteiligten bekannten, in BVerwGE 46, 29 [BVerwG 26.09.1972 - I WB 42/72] und 53, 90 veröffentlichten Beschlüssen vom 26. September 1972 - 1 WB 42/72 - und vom 4. November 1975 - 1 WB 40/75 - in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung (WDO) über die Verteidigung entschieden, daß sich der Soldat vor dem Senat - außer durch Rechtsanwälte - nur durch Personen vertreten lassen kann, die die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz (DRiG) haben oder die Voraussetzung des § 110 Satz 1 DRiG erfüllen.
  • BVerwG, 05.04.1976 - 1 WB 44.76

    Rechtsmittel

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats können sich Antragsteller im gerichtlichen Antragsverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung nur durch die in 84 Abs. 2 Satz 2 WDO aufgeführten Personen vertreten lassen, also nur durch Personen, welche die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben oder die Voraussetzungen des 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen (BVerwGE 46, 29; BVerwG Beschlüsse vom 3. September 1975 - I WB 106/75 - undvom 4. November 1975 - I WB 40/75).
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